Mittwoch, 25. Januar 2012

Schlosspark 'darf' zerstört werden, aber eigentlich nicht!

Auflagen, die die Bahn womöglich wieder nicht interessieren:

"3. ... das Inkrafttreten des Aufenthalts- und Betretungsverbots nach Nr. 1.1. und Nr. 1.2. - darf erst erfolgen, wenn das Eisenbahnbundesamt das Baumfällverbot vom 05.10.2010 aufgehoben und den Baumfällarbeiten zugestimmt hat. "


Es zeigt sich, dass das Gericht  den Weg für weitere Gewalt und Gesetzesbruch geebnet hat, nun, dann verdienen eben die Kollegen noch etwas dazu.

Während man S21 Gegner massenhaft wegen Kleinigkeiten verurteilt, kriminalisiert und gesellschaftlich damit schändet, zeigt sich beim Urteil, dass der relativierende Aspekt erst als dritter Punkt aufgezählt wird, zuvor aber in den Vordergrund gestellt wird, dass die Parkschändung völlig OK sei.

Nicht nur Gebäude und ehrwürdige Bäume werden in Baden Württemberg zerstört, auch Gesetz, Sitte und Anstand!

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